Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 15.
(1) Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates vor.
(2) Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
(3) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127383
alte Dokumentnummer
N7199811827U
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