Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Einbringungsbilanz
§ 15.
Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 16 aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050989
alte Dokumentnummer
N3199110203Y
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