Zuständige Stelle und Standorteverzeichnis
§ 15.
(1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Standorte nach den Art. 8 und 9 der EMAS-V (Standorteverzeichnis) zuständige Stelle ist der/die Bundesminister/in für Umwelt, der/die sich bei Durchführung dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedienen kann.
(2) Die zuständige Stelle hat in bezug auf die Führung des Standorteverzeichnisses gemäß Art. 8 der EMAS-V insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Eintragung eines Standortes;
- 2. Streichung einer Eintragung;
- 3. Ablehnung einer Eintragung;
- 4. Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung;
- 5. vorübergehende Aufhebung einer Eintragung;
- 6. Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung.
(3) Von erfolgten Akten betreffend die Führung des Standorteverzeichnisses im Sinne des Abs. 2 sind die jeweils betroffenen Unternehmensleitungen und die Behörden im Sinne des Abs. 5 durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Standorteverzeichnis jährlich auf den neuesten Stand zu bringen und vor Ende eines jeden Jahres an die EU-Kommission zu übermitteln und zugleich mit der Übermittlung an die EU-Kommission der Zulassungsstelle bekanntzugeben.
(4) Das Standorteverzeichnis enthält die Bezeichnung der geprüften Standorte zusammen mit einer Registrierungsnummer. Das Standorteverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(5) Die nach Art. 8 Abs. 4 EMAS-V meldepflichtige Behörde ist die für die Bestrafung wegen einer umweltrelevanten Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 6 zuständige Behörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 8 Abs. 4 der EMAS-V hat nach Eintritt der Rechtskraft der Verwaltungsstrafe zu erfolgen.
(6) Umweltrelevante Verwaltungsübertretungen sind Verwaltungsübertretungen umweltrelevanter Vorschriften am eingetragenen Standort, insbesondere nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, und dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1975, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138361
alte Dokumentnummer
N8199530498L
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