Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen an Labors
§ 15.
(1) Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren, Kalibrierungen und Prüfungen von kontinuierlichen Emissionsmessgeräten sind von akkreditierten Labors gemäß § 2 Z 1 durchzuführen. Der Inhaber kann die Analysen von einem anderen Labor durchführen lassen, sofern er der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG nachweisen kann, dass das Labor die Anforderungen gemäß Abs. 2 erfüllt und die Kontrollmaßnahmen gemäß Abs. 3 durchführt.
(2) Nicht akkreditierte Labors, die Analysen zur Bestimmung von Rechenfaktoren durchführen, müssen Anforderungen erfüllen, die jenen der ISO 17025:2005 angemessen entsprechen. Gleichwertigkeit in Bezug auf Qualitätsmanagement kann im Wege einer Zertifizierung des Labors nach EN ISO 9001:2000 nachgewiesen werden. Jedenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass das Labor fachlich kompetent und in der Lage ist, mit entsprechenden Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen.
(3) Unter der Verantwortung des Inhabers hat jedes Labor gemäß Abs. 2 folgende Kontrollmaßnahmen durchzuführen:
- 1. Validierung: Analysemethoden, die von einem nicht akkreditierten Labor angewandt werden sollen, sind von einem akkreditierten Labor gemäß § 2 Z 1 gegen eine Referenzmethode zu validieren. Die Validierung erfolgt vor dem oder zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen Inhaber und Labor. Sie setzt voraus, dass eine ausreichende Anzahl von Proben, mindestens aber fünf Proben, die für den erwarteten Wertebereich repräsentativ sind, einschließlich einer Blindprobe für jeden relevanten Stoffparameter und Brennstoff bzw. Material, so oft analysiert wird, wie dies zur Charakterisierung der Reproduzierbarkeit der Methode bzw. zur Ermittlung der Kalibrierkurve der eingesetzten Instrumente erforderlich ist.
- 2. Vergleichsuntersuchung: Einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor gemäß § 2 Z 1 eine Vergleichsuntersuchung der Analyseergebnisse durch, wobei eine repräsentative Probe jedes Brennstoffs bzw. Materials mindestens fünf Mal nach der Referenzmethode auf die einzelnen Parameter analysiert wird.
- 3. Der Inhaber nimmt für alle maßgeblichen Daten des betreffenden Jahres konservative Anpassungen vor, wenn zwischen den Ergebnissen des Labors gemäß Abs. 2 und denen des akkreditierten Labors Unterschiede festgestellt werden, die zu einer Unterschätzung der Emissionen führen könnten. Jeder statistisch signifikante (2?) Unterschied zwischen den Endergebnissen (zB für die Zusammensetzungsdaten) des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors ist der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen und unter Überwachung des akkreditierten Labors umgehend abzuklären. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
- 4. Werden gemäß Z 3 keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Endergebnissen des nicht akkreditierten und des akkreditierten Labors festgestellt, kann abweichend von Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
(4) Für Anlagen mit geringen Emissionen gemäß § 2 Z 6 sind Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gilt die Qualifikation von Labors als ausreichend belegt, wenn das Labor
- 1. schlüssig nachweist, dass es fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und
- 2. Vergleichsuntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchführt und anschließend die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Sofern keine Anpassungen erforderlich sind, kann abweichend von Abs. 3 Z 2 das erforderliche Zeitintervall für Vergleichsuntersuchungen erhöht werden, wobei die folgende Vergleichsuntersuchung jedenfalls innerhalb von 3 Jahren durchzuführen ist. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
(5) Für Anlagen, die gemäß § 7 Abs. 4 überwacht werden, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40122164
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)