§ 15 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Konsistenz mit der Nationalen Inventur

§ 15.

Das Umweltbundesamt hat die Emissionsmeldungen in die Nationale Treibhausgas-Inventur einzuarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Berichtspflicht an die Europäische Kommission gemäß der Entscheidung 280/2004/EG des Rates und des Europäischen Parlaments über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 1, und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058796

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)