Leistungsfeststellung
§ 15
(1) § 15.Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 BDG 1979 sind anzuwenden.
(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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