§ 15 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 15.

Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.

Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129022

alte Dokumentnummer

N8190929273L

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