§ 15 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung inklusive Prüfungsordnung für den Lehrberuf Tischlereitechnik, BGBl. Nr. 22/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Tischlereitechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischlereitechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107164

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)