§ 15 TirHoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1947

4. Erbtheilungs-Vorschriften.

§ 15

§ 15.

Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen.

Was als Zugehör eines Hofes anzusehen sei, bestimmt das a. b. Gesetzbuch. Zum Hofe gehört insbesondere auch das Betriebs-Inventar, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung erforderlich ist. Falls sich die Miterben hierüber nicht einigen können, ist der Umfang des erforderlichen Betriebs-Inventars durch das Gericht nach Einvernahme von Sachverständigen festzustellen.

1. Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz, RGBl.

Nr. 208/1854.

2. Zu Abs. 1: Zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 759

ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. Zum Begriff "Zugehör" siehe die §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr.

946/1811.

Schlagworte

Erbteilung, Alleineigentümer, Eigentümer, Inventar, Geräte,

Erbteilungs-Vorschriften, Maschinen, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12022771

alte Dokumentnummer

N2190010843S

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