§ 15 TGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

3. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlußbestimmungen Strafbestimmungen

§ 15.

Wer

  1. 1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. 2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder
  3. 3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. 4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. 5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. 6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. 7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40021375

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