Meldepflichten
§ 15.
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10005006
Dokumentnummer
NOR12054696
alte Dokumentnummer
N3199552115J
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