§ 15 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Meldepflichten

§ 15.

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054696

alte Dokumentnummer

N3199552115J

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