§ 15 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Erbringung und Nachweis der Stromverbrauchsreduktion

§ 15.

(1) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.

(2) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Abs. 1 nachzuweisen, dass

  1. 1. die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
  2. 2. sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in ein Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.

(3) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.

(4) Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.

(5) Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.

(6) Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Abs. 1 und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250033

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