§ 15 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

§ 15

§ 15. Die näheren Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Abänderung der Verschleißbefugnis, über den Bezug und die Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel, über die Gebarung der Verschleißer und die von ihnen zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, weiters über die von den Verschleißern abzulegende Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.

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