§ 15 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden

§ 15.

Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung erlassenen Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12040830

alte Dokumentnummer

N2199957829L

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