§ 15 Studienordnung Volkswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Freifächer

§ 15.

Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer der Studienrichtung als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009562

Dokumentnummer

NOR12121156

alte Dokumentnummer

N7198412485L

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