§ 15 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1993, beginnend mit dem ersten Semester, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte BGBl. Nr. 424/1975 außer Kraft.

(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 2 zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124592

alte Dokumentnummer

N7199325920J

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