zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
Zweite Diplomprüfung
§ 15.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a);
- b) Betriebsinformatik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
- c) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Betriebswirtschaftslehre.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in drei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil besteht aus schriftlichen Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus allen in Abs. 1 genannten Prüfungsfächern. Der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Teilprüfung vor einem Einzelprüfer aus dem in Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfach. Der dritte Teil ist eine mündliche kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat aus den im Abs. 1 lit. a und b genannten Prüfungsfächern. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Der positive Abschluß der schriftlichen Teilprüfung des im Abs. 1 lit. c genannten Prüfungsfaches ist für das Antreten zur mündlichen Teilprüfung aus diesem Prüfungsfach Voraussetzung. Das Antreten zum dritten Teil setzt den positiven Abschluß der vorangegangenen Teile voraus.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10009586
Dokumentnummer
NOR12121522
alte Dokumentnummer
N7198520141J
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