§ 15 Straßenverlauf der B 314 Fernpaß Straße

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1989

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Nassereith wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,115 und bindet bei km 16,325 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10011892

Dokumentnummer

NOR12151673

alte Dokumentnummer

N9198912539H

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