§ 15 Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Zöblen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 18,075 von der bestehenden Trasse ab, umfährt den Ortskern von Zöblen im Süden und bindet bei km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöblen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 163/95-08 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Mai 1974, BGBl. Nr. 317/1974, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10012842

Dokumentnummer

NOR12158929

alte Dokumentnummer

N9199813420I

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