§ 15 Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde Gaschurn wie folgt

bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 60,925 und bindet nach Überbrückung der III bei km 61,390 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9317/10 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 132, von km 60,50 bis km 62,12 aufgehoben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 132/1983

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012367

Dokumentnummer

NOR12154862

alte Dokumentnummer

N9199433529J

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