§ 15 Straßenverlauf der B 121 Weyrer Straße

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1994

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121 Weyrer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Amstetten wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,10 und bindet bei km 3,70 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Amstetten aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 121/33-93 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012360

Dokumentnummer

NOR12154759

alte Dokumentnummer

N9199432984J

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