§ 15 Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1988

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse führt unter Ausschaltung mehrerer Kurven von km 35,213 bis km 35,375 und von km 35,650 bis km 36,230.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Oberkurzheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-16 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10011734

Dokumentnummer

NOR12151266

alte Dokumentnummer

N9198814692J

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