Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
6. Durchführung der Erhebungen
§ 15.
(1) Die Durchführung der Erhebungen gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen hiezu einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2) Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Durchführung der übrigen Erhebungen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10 des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(4) Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen spätestens bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070420
alte Dokumentnummer
N5197514354P
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