§ 15 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Amtskleid

§ 15

(1) § 15.Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(2) Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.

(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

  1. 1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
  2. 2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
  3. 3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
  4. 4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;
  5. 5. den Leiter der Generalprokuratur.

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