§ 15 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben den Sicherheitsdirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.

(2) Die Sicherheitsdirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.

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