§ 15 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Strafbestimmungen

§ 15.

Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
  2. b) sich einer gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 verfügten Anordnung widersetzt;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
  1. a) einem Bescheid oder einer Verordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 oder einem Bescheid gemäß § 10 Abs. 6 zuwiderhandelt,
  2. b) entgegen § 12 Abs. 3 die Entnahme von Proben nicht duldet oder
  3. c) den Anordnungen gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 nicht Folge leistet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134907

alte Dokumentnummer

N8198914671J

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