Abschnitt 3
Vorfragen
§ 15.
(1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
- 1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;
- 2. ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
- 3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;
- 4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;
- 5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046143
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