D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht
Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit
§ 15.
(1) Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen(Anm.: richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.
(3) Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.
(4) Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1993)
(7) Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.
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