§ 15.
Verfügungen durch Überweisung im Giroverkehr über die auf Konten und Sparbücher nach den §§ 13 und 14 eingezahlten Beträge sind bis zum Ausmaß von 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen ohne Verwendungsnachweis zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042001
alte Dokumentnummer
N3194524425L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)