§ 15 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 15.

Verfügungen durch Überweisung im Giroverkehr über die auf Konten und Sparbücher nach den §§ 13 und 14 eingezahlten Beträge sind bis zum Ausmaß von 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen ohne Verwendungsnachweis zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042001

alte Dokumentnummer

N3194524425L

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