§ 15 Schiffsbesatzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11

§ 15.

(1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.

(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40107108

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