Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11
§ 15.
(1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40107108
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