Unterbrechung durch Zeitablauf
§ 15
Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)