§ 15 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Unterbrechung durch Zeitablauf

§ 15

Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

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