Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung
§ 15.
(1) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf derx-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):
Abbildung 7: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D bei Maximalkapazität
Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).
(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
(3) In den ArbeitsbereichenQ/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023
Gesetzesnummer
20010590
Dokumentnummer
NOR40213345
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