§ 15 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 15.

Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen des § 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121372

alte Dokumentnummer

N7198510664Y

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