§ 15 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 15

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“„ hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

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