§ 15 RBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Konformitätserklärung

§ 15.

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U‑A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben.

(3) Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 , ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15, anzuwenden ist.

(4) Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171756

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