Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
§ 15.
Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
- a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
- b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40016654
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