§ 15 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 15

(1) Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.

(2) Bei der Auswahl und der Beurteilung der zivilrechtlichen Arbeit der ersten Teilprüfung ist vor allem auf das Verfahrensrecht Bedacht zu nehmen.

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