§ 15 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

3. Teil

Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in ein Drittland Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Besitzer

§ 15.

(1) Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in ein Drittland zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104267

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