§ 15 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Gemeinsame Zündung

§ 15

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)