§ 15 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

Sonderbestimmungen

§ 15.

(1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)