§ 15 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Psychotherapeutische Fachgesellschaften

§ 15.

(1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als solche bescheidmäßig anzuerkennen. Bei einem Antrag auf Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft kann gegebenenfalls der Psychotherapiebeirat angehört werden. Die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals ist jedenfalls durch eine einschlägige Ausbildung und spezifische Qualifikation in den zu vermittelnden Lehrinhalten nachzuweisen. Lehrende aus dem Kreis der Berufsangehörigen haben darüber hinaus eine seit zumindest fünf Jahren bestehende aufrechte Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) nachzuweisen.

(2) Die Aufgaben der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften umfassen insbesondere die Verbreitung des entsprechenden Fachwissens sowie die wissenschaftliche Bearbeitung und Weiterentwicklung des jeweiligen methodenspezifischen Schwerpunkts innerhalb des entsprechenden psychotherapeutischen Clusters.

(3) Die Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Psychotherapeutische Fachgesellschaft nachweislich jedenfalls über

  1. 1. einen Sitz und Wirkungsbereich samt den zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen, Lehrmaterialien etc. in Österreich,
  2. 2. zumindest ein einem Cluster zugehöriges methodenspezifisches Curriculum, dem eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns zugrunde liegt, einschließlich eines entsprechenden Ausbildungskonzepts,
  3. 3. eine mehrjährige Erprobung der praktischen Anwendung und Wirksamkeit dieser Methode,
  4. 4. ein Konzept zur Weiterentwicklung dieser Methode im Rahmen der jeweiligen Ausrichtung (Cluster),
  5. 5. eine kontinuierliche, einschlägige Tätigkeit in psychotherapeutischer Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich,
  6. 6. eine dokumentierte psychotherapiewissenschaftliche Tätigkeit und Forschung (Publikationen, Vorträge, Tagungen etc.),
  7. 7. eine internationale Vernetzung sowie
  8. 8. ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, einschließlich eines wissenschaftlichen Beirats zur Evaluierung der Ausbildung

(4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erforderlichenfalls auf deren bzw. dessen Verlangen Unterlagen über ihr Bildungsangebot vorzulegen und eine Einschau an Ort und Stelle zu gestatten.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261786

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