Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
§ 15.
Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
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Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161841
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