§ 15 Psychotherapiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

§ 15.

Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161841

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)