§ 15 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 37

Zu § 37

§ 15.

Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes), sind jedenfalls der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

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