6. Abschnitt
Datensicherheit Begriffsbestimmungen
§ 15.
(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:
- 1. Betreiber: der Bundesminister für Inneres,
- 2. Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
- 3. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40157696
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