§ 15 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

6. Abschnitt

Datensicherheit Begriffsbestimmungen

§ 15.

(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

  1. 1. Betreiber: der Bundesminister für Inneres,
  2. 2. Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
  3. 3. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157696

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