§ 15 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Sendeanlagen

§ 15

(1) § 15.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden, sofern dies technisch vertretbar ist. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Rundfunkveranstalter zu treffen.

(2) Der ORF hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, wie er dies für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme vornimmt.

(3) In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde.

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