§ 15. Beförderung bei Notständen.
Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145825
alte Dokumentnummer
N9195721098L
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