Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Auskünfte über Postsendungen.
§ 15.
Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Postsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145885
alte Dokumentnummer
N9195722565L
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