§ 15 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Auskünfte über Postsendungen.

§ 15.

Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Postsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145885

alte Dokumentnummer

N9195722565L

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