Strafbestimmungen
§ 15.
- 1. Pflanzgut entgegen den §§ 3, 4 oder 5 in Verkehr bringt,
- 2. als Versorger oder Inhaber eines Labors den in § 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- 3. Pflanzgut entgegen § 14 einführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 300 000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzgut, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer es gehört, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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