§ 15 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Lehrgangskonferenz

§ 15

(1) Der Lehrgangskonferenz gehören folgende Personen an:

  1. 1. der Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. 2. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und
  3. 3. die Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege.

(2) Die Lehrgangskonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor/der Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens 50% der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege des Pflegehilfelehrganges anwesend sind. Die Lehrgangskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors/der Direktorin.

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