§ 15 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

4. Abschnitt

Ausnahmen Erzeugnisse grenznaher Gebiete

§ 15.

Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 2011.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131739

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